Die Arbeit des Bildungswerks

Seminare des Bildungswerks

Das Bildungswerk für Kommunalpolitik Bayern e.V. (BKB) bietet regelmäßig Seminare zu allgemeinen, aber auch zu aktuellen politisch relevanten Themenbereichen an. Diese Seminare finden in Absprache mit den Bildungsbeauftragten in den Regierungsbezirken statt. Das BKB stellt die Referenten und ist Veranstalter. Interessenten, die ein Seminar wünschen, wenden sich bitte an den für Ihren Regierungsbezirk zuständigen Bildungsbeauftragten oder an das BKB direkt. Eine Terminzusage und die gesamte Veranstaltungskoordination obliegt der Geschäftsstelle des BKB.

Die Präsenzseminare des Bildungswerks finden üblicherweise am Freitagabend oder Samstag statt. Beginn ist in der Regel freitags um 18 Uhr und am Samstag um 10 Uhr. Abweichende Zeiten werden in der Einladung bekannt gegeben. 

Der Seminarkalender, der über alle geplanten Seminare in Bayern informiert, wird zweimal im Jahr in der Zeitung „Der Freie Wähler“ veröffentlicht. Daneben wird zu unseren Seminaren eine Einladung i.d.R. drei Wochen vor Seminartermin an die Orts- und Kreisvorsitzenden der entsprechenden Bezirke verschickt. Sollten Sie auf diesem Weg keine Informationen erhalten, wenden Sie sich bitte an den regionalen Bildungsbeauftragten. Den stets aktualisierten Überblick über unser Bildungsangebot finden Sie natürlich auf dieser Homepage.

Die Zeitung „Der Freie Wähler“

Zusammen mit dem Landesverband und der Landesvereinigung gibt das Bildungswerk die Zeitung „Der Freie Wähler“ heraus. Der „Freie Wähler“ erscheint vierteljährlich und wird an alle Mitglieder eines FW-Vereins kostenlos zugestellt. Sie helfen uns, die Kosten zu senken, wenn Sie sich auf dieser Homepage unter „Der Freie Wähler“ für ein Herunterladen im PDF-Format entscheiden.

Satzung

§ 1 NAME UND ZWECK DES VEREINS

1)   Das BILDUNGSWERK FÜR KOMMUNALPOLITIK BAYERN e. V. (BKB) mit Sitz in München verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

2)   Zweck des Vereins ist die Förderung und Weiterbildung gesellschaftlich und politisch interessierter Bürgerinnen und Bürger, sowie der in den demokratischen Organen tätigen und ein solches Amt anstrebenden Bürgerinnen und Bürger.

3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit der Verein öffentliche Mittel erhält, gelten die jeweils maßgeblichen Vorschriften.

§ 2 MITGLIEDSCHAFT

1)   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2)   Die Aufnahme ist in Textform (§ 126 b BGB) zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Gesamtzahl der Mitglieder wird auf 30 begrenzt.

3)   Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. a) Tod,
  2. b) Austritt,
  3. c) Ausschluss,
  4. d) Auflösung des Vereins.

4)   Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären; er wird mit der Erklärung wirksam.

5)   Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, erfolgen. Gegen den Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

§ 3 ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

1)   Die Mitgliederversammlung.

2)   Der Vorstand.

§ 4 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 14 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind, ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder diese fordert oder 1/3 der Mitglieder diese verlangen.

2)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. a) Entgegennahme der Berichte, einschließlich des Kassen- und Jahresberichts des Vorstandes;
  2. b) Entlastung des Vorstandes;
  3. c) Wahl des Vorstandes und der zwei Rechnungsprüfer;
  4. d) Beratung über das Bildungskonzept;
  5. e) Festlegung des Mitgliederbeitrages (§ 6);
  6. f) Änderung der Satzung;
  7. g) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  8. h) Beschlussfassung über Auflösung und Verwertung des Vereinsvermögens.

3)   Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bei seiner Verhinderung der erste oder der zweite stellvertretende Vorsitzende. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4)   Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Abstimmung per Akklamation ist gültig, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten sich dafür entscheidet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch niederzulegen; das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 5 VORSTAND

1)   Der Vorstand des Vereins wird von der Versammlung der Mitglieder schriftlich und geheim gewählt. Er besteht aus:

  1. a) dem Vorsitzenden,
  2. b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,

Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt.

2)   Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben weitere Personen berufen.

3)   Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

§ 6 BEITRÄGE UND SPENDEN

1)   Die Beiträge der Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind als Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten.

2)   Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung der Vereinszwecke Spenden und staatliche Zuwendungen entgegenzunehmen.

§ 7 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche zur Auflösung befugte Mitgliederversammlung bedarf zu ihrem Auflösungsbeschluss 2/3 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Sternstunden e.V., BayernLB-Passage, Oskar-von-Miller-Ring 3, 80333 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 ÜBERGANGSREGELUNG

Die Begrenzung der Mitgliederzahl gem. § 2 Abs 2 lässt die bestehenden Mitgliedschaften zum Zeitpunkt der Satzungsänderung unberührt.

Diese Neufassung der Satzung beruht auf dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2023.